StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Zweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES
Vierter Unterabschnitt Erzieherische Betreuung und Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
§ 63 Zeichnen und Malen
Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.
§ 58 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 58 Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
… 60), in der Freizeit zu arbeiten (§ 61), schriftliche Aufzeichnungen zu führen (§ 62) sowie zu zeichnen und zu malen (§ 63) und an Veranstaltungen teilzunehmen (§ 65).…
Rückverweise