Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.
§ 63 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 63 Zeichnen und Malen
…§ 63. Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.…
§ 17 Gerichtliches Verfahren
…diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die §§ 61 Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz Z 4, 62 und 63 StPO sowie folgende Bestimmungen anzuwenden: 1. im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs…
§ 58 Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
… 60 ), in der Freizeit zu arbeiten ( § 61 ), schriftliche Aufzeichnungen zu führen ( § 62 ) sowie zu zeichnen und zu malen ( § 63 ) und an Veranstaltungen teilzunehmen ( § 65 ).…
§ 64 Gemeinsame Bestimmungen
…§ 64. (1) Die zur Ausübung der in den §§ 62 und 63 genannten Rechte erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch die Anstalt zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die…
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