§ 63 Zeichnen und Malen
In Kraft seit 01. Januar 1994
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Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 63 Zeichnen und Malen
…Zeichnen und Malen § 63. Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.…
§ 58 Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
… 60), in der Freizeit zu arbeiten (§ 61), schriftliche Aufzeichnungen zu führen (§ 62) sowie zu zeichnen und zu malen (§ 63) und an Veranstaltungen teilzunehmen (§ 65).…
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