StVG
Gliederung
VI. Fahrerlaubnisregister
§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern
Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben. Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.
§ 58 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 58 Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
…§ 58. (1) Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur…
§ 109 Strafen für Ordnungswidrigkeiten
…2. die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen; 3. die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld ( § 54 ), Fernsehempfang ( § 58 ), Briefverkehr ( § 87 ), Besuchsempfang ( § 93 ) oder Telefongespräche ( § 96a ); 4. die Geldbuße; 5. der Hausarrest.…
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