132Bs229/18y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch den Senatspräsidenten Dr. Dostal als Vo r sitzenden sowie die Richterin Mag. Maruna und den fac h kundigen Laienrichter Oberst Wolf als weitere Senatsmi t glieder in der Vollzugssache des W***** N***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 1. Juni 2018, GZ *****, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerl i cher Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstg e richt zurückverwiesen.
Text
B e g r ü n d u n g:
W***** N***** verbüßt eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom *****, AZ *****, wegen § 75 StGB verhängte ***** Freiheitsstrafe in der Justizanstalt *****.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsg e -
richt einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen die En t scheidung des Anstaltsleiters vom 7. Februar 2018, mit der dieser die Überweisung von 434 Euro aus der Rücklage für das Abonnement der österreichischen Juristenzeitung nicht bewilligt hatte (ON 5 S 5 verso), nicht Folge (ON 8).
Begründend führte das Vollzugsgericht aus, dass das Rücklagenkonto des Beschwerdeführers am 7. Februar 2018 ein Guthaben in der Höhe von 1.293 Euro aufgewiesen habe, wobei dem Strafgefangenen gemäß § 54a Abs 1 StVG die Hälfte der Rücklage, sofern diese die Hälfte des nach § 291a EO nicht der Pfändung unterliegenden Betrages übersteige, auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung stehe. Nach § 54a Abs 3 StVG dürften Strafgefangene außer in den Fällen des § 54a Abs 1 StVG sowie des § 54 Abs 2 StVG die Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr For t kommen nach der Entlassung fördern.
Die Einschränkung des verfügbaren Betrages im Sinne des § 54 Abs 1 StVG auf die Hälfte der Rücklage gelte auch für Anschaffungen nach § 54a Abs 3 StVG, weil der Gesetzgeber mit der Regelung des § 54a StVG auf die wir t schaftliche Absicherung von Insassen in der ersten Zeit nach der Entlassung abziele und dies nur mit einem en t sprechend zur Verfügung stehenden Rücklagenbetrag gewäh r leistet werden könne. Darüber hinaus sei angesichts eines eingezahlten Betrags von 10.993 Euro (Hälftebetrag gemäß § 54a Abs 1 erster Satz StVG daher 5.496,50 Euro) und der aktuellen Höhe der Rücklage von 1.293 Euro, der tatsäc h liche Rücklagenstand bereits weit unter dem gesetzlich vorgesehenen Hälftebetrag. Zwar gewähren die §§ 58 Abs 2 und 60 StVG Strafgefangenen das subjektiv-öffentliche Recht, sich unter anderem zum Zwecke ihrer Fortbildung auf eigene Kosten Bücher zu beschaffen, wobei fortbi l dende Bücher auch aus dem Eigengeld oder – sofern die Voraussetzungen des § 54a StVG vorliegen – aus der Rüc k lage finanziert werden dürfen. Diese dient allerdings der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung, wobei der Begriff des Fortkommens nach der Entlassung konkret zu verstehen sei. Aus solchen Gege n ständen oder Leistungen würden unter anderem alle Formen offizieller Ausbildungsmaßnahmen, nicht jedoch die Anschaffung von Büchern zu unverbindlichem Selbststudium oder zur Erhöhung der Allgemeinbildung fallen. Bei der in Rede stehenden österreichischen Juristenzeitung handle es sich um eine juristische Fachzeitschrift, weshalb nicht erkennbar ist, inwieweit diese dem Strafgefangenen als gelerntem Buchbinder und Installateur konkret zu einer rechtschaffenen Lebenseinstellung verhelfen solle. Der Erwerb einer juristischen Fachzeitschrift im Abonnement durch einen Nicht-Juristen diene noch weniger dem For t kommen nach der Entlassung als die Anschaffung von Büchern zur Erhöhung der Allgemeinbildung, weshalb die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt ***** nicht zu beanstanden sei.
Dass der Strafgefangene und somit der Leiter der Justizanstalt zur Einhaltung der vom Strafgefangenen ei n gegangenen Verbindlichkeiten verpflichtet sei, würde zudem einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen, der dem Wesen des Strafvollzugs zuwiderliefe, weil dies im Erge b nis bedeuten würde, dass die Vollzugsbehörden unabhängig von der Änderung der Verhältnisse eine Ausfallshaftung für jegliche von einem Strafgefangenen eingegangene und zuvor genehmigte Verpflichtung treffe, wovon nicht ausz u gehen sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit und die Feststellung der Verletzung seiner subjektiven Rechte gemäß §§ 45 AVG, 24 Abs 3, 54a, 58 Abs 1 und 60 StVG begehrt und zunächst kritisiert, dass ihm - entgegen der Bestimmung des § 45 AVG - weder sein zu AZ ***** übermittelter Personalakt noch die Rechtsprechung des Landesgerichts Linz zu AZ ***** und AZ ***** zur Kenntnis gebracht und ihm keine Möglichkeit zur Ste l lungnahme gegeben worden sei. Darüber hinaus habe bereits der Anstaltsleiter der Justizanstalt ***** den Bezug des Abonnements der österreichischen Juristenze i tung aufgrund seines Ansuchens Nr. ***** vom 20. April 2015 bewilligt. Nach seiner Überstellung in die Justizanstalt ***** sei diese daher verpflichtet, den Bewilligungsu m fang laut seines Ansuchens vom 20. April 2015 zu überne h men, zumal seine Verlegung nicht dazu führen könne, dass in bestehende zivilrechtliche Verträge eingegriffen werde. Der Erwerb einer juristischen Fachzeitschrift fö r dere auch sein Fortkommen nach der Entlassung und sei schon während des laufenden Strafvollzugs aufgrund seiner Beschäftigung mit Projekten, wie beispielsweise seiner Tätigkeit im Rahmen der ***** *****gewerkschaft sowie der für weitere 27 EU-Mitgliedsstaaten jeweils gegründeten eigenen nationalen *****gewer k schaften, unerlässlich.
Zudem habe der Gesetzgeber § 54a Abs 3 StVG als selbstständige Rücklagenregelung verstanden, sodass die Argumentation betreffend der Ausfallhaftung als Schutzb e hauptung zu werten sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Let z tere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Im Falle einer Ermessensentscheidung im Sinne des Gesetzes darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben, noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern (RIS-Justiz RW0000766; vgl Drexler/Weger in StVG4 § 16a Rz 2).
Das Vollzugsgericht entscheidet in den Fällen des § 16 Abs 3 StVG bereits als Rechtsmittelinstanz, weshalb den Beschwerden gegen seine Beschlüsse gemäß § 16a Abs 3 leg cit nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage zulässig sind, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung besondere Bedeutung zukommt, in s besondere, weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Im Sinne dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als zulässig und nicht unberechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, ihm sei entg e gen § 45 AVG nicht Gelegenheit gegeben worden, in den Personalakt, der dem Vollzugsgericht im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Linz, AZ *****, übermittelt worden sei, Einsicht zu nehmen und eine Ste l lungnahme abzugeben, wurde ihm diese Möglichkeit mittle r weile vom Vollzugssenat eingeräumt (vgl den Aktenvermerk der Justizanstalt ***** vom 28. August 2018).
Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Einsicht s -
möglichkeit in die zitierten Entscheidungen des Landesg e richts Linz kritisiert, ist er darauf zu verweisen, dass sich das Recht auf Akteneinsicht auf alle die Sache der Partei betreffenden Akten und Aktenbestandteile erstreckt ( Hengstschläger/Leeb AV G 2 § 17 Rz 5; Drexler/Weger StV G 4 § 19 Rz 3). Als Aktenbestandteil kommt aber nur in Betracht, was die Behörde zum Zweck der Beweissicherung anlegt (Oberlandesgericht Wien 132 Bs 292/17m; Hengst- schläger/Leeb, AV G 2 § 17 Rz 5) und somit nicht die ang e sprochenen Entscheidungen. Gleiches gilt für (nicht im Akt aufscheinende) Berichte der Justizanstalt ***** an die Generaldirektion.
Gemäß § 54a Abs 1 StVG stehen dem Strafgefangenen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage, sofern diese die Hälfte des nach § 291a Abs 1 iVm § 291 EO, RGBl Nr. 79/1896 (in der jeweils geltenden Fassung) nicht der Pfändung unterliegenden Betrags übersteigt, auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung. Gemäß Abs 3 leg cit dürfen die Strafgefa n genen außer den Fällen des Abs 1 sowie des hier nicht in Betracht zu ziehenden § 54 Abs 2 StVG Hausgeld und Rüc k lage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern.
Weil durch Zahlungen aus der Rücklage grundsätzlich
deren eigentlicher und in § 54 Abs 2 StVG normierter Zweck, nämlich die finanzielle Sicherung der ersten Zeit nach der Entlassung, unterlaufen werden kann, steht dem Strafgefangenen daher während der Haft nur derjenige Teil der Rücklage zur Verfügung, der das halbe Existenzminimum übersteigt. Dieser Teil darf für Zahlungen nach Abs 3 zur Gänze , für Zahlungen nach Abs 1 zur Hälfte verwendet we r den. Die Rücklage ist somit in Höhe des halben Existen z minimums bis zur Entlassung gesperrt. Da Strafgefangenen somit die Rücklage in der Höhe der Hälfte des Existen z minimums (für den ersten Monat nach der Entlassung) ve r bleibt, ist auch die für eine Zahlung nach § 150 Abs 3 StVG erforderliche Bedürftigkeit nicht mehr gegeben( Drexler/Weger, StVG4 § 54a Rz 1).
Dass seit BGBl I 111/2010 im Rahmen des § 54a Abs 1
StVG nur mehr die Hälfte der Rücklage herangezogen werden darf, diente der Missbrauchsvermeidung und erfolgte aus budgetären Gründen. Mit der (neuen) Regelung sollte sichergestellt werden, dass die Rücklage dem Strafgefa n genen jedenfalls in der Höhe des halben Existenzminimums für den ersten Monat nach der Entlassung erhalten bleibt, um zu vermeiden, dass durch entlassungsnahe Verfügungen über Hausgeld und Rücklage der Kontostand (gezielt) so weit absinkt, dass ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 150 Abs 3 StVG entsteht (vgl Zagler, Strafvollzugsrech t 2 S 150; Vorblatt und Erläuterungen der RV zu 981 der Be i lagen XXIV. GP S 95 zu Art 45).
Überdies ist schon dem Gesetzeswortlaut zu entne h men, dass die Rücklage für Leistungen nach § 54a Abs 1 StVG – also für Unterhaltszahlungen, Zahlungen an Opfer und Schuldentilgung - in einem geringeren Ausmaß zur Ve r fügung stehen soll, als für Anschaffungen nach § 54a Abs 3 StVG, die das Fortkommen des Strafgefangenen nach der Entlassung fördern. Eine Auslegung dahingehend, bis zur Entlassung zumindest die Hälfte der insgesamt einb e zahlten Rücklage ansparen zu müssen, und mit diesen ang e sparten Mitteln keinerlei Anschaffungen oder Maßnahmen bezahlen zu dürfen, die dem Fortkommen nach der Entla s sung förderlich sind, hätte etwa zur Folge, dass vorha n dene Mittel nicht für eine zweckmäßige Fortbildung oder den Erhalt einer Wohnung eingesetzt werden dürften, obwohl diese Ausgaben allenfalls nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, dem Fortkommen nach der Haft dienlicher wären, als der Erhalt einer bestimmten Gel d summe bei der Entlassung. Eine solche Interpretation en t spricht daher nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.
Auch § 150 Abs 3 StVG ist lediglich zu entnehmen, dass, wenn die dem Strafgefangenen bei der Entlassung auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht die Hälfte des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs 1 iVm § 291 EO erreichen und für den Unterhalt des Strafgefa n genen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht ande r weitig ausreichend vorgesorgt ist, ihm ein Zuschuss bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren ist. Die letzte Au f gabe die den Strafvollzugsbehörden bei der Entlassung somit bleibt, ist den Strafgefangenen mit ausreichenden Mitteln auszustatten, um ihm in menschenwürdiger Weise die Reise zu seinem zukünftigen Aufenthaltsort (vgl § 150 Abs 1 StVG) zu ermöglichen und ihn in Stand zu setzen, die ersten Tage bis zum Einsetzen eigener Einkünfte oder sozialer Unterstützung seinen Unterhalt tragen zu können ( Drexler/Weger, StVG4 § 150 Rz 1).
Die Rechtsansicht des Vollzugsgerichts, dass die Rücklage jedenfalls bis zur Hälfte aller insgesamt erfolgter Einzahlungen für Zahlungen nach § 54a Abs 3 StVG nicht zur Verfügung stehen soll, findet daher weder im Wortlaut des § 54a StVG, noch – auch unter Berücksic h tigung der Bestimmung des § 150 StVG - im Gesetzeszweck Deckung.
Darüber hinaus moniert der Beschwerdeführer zutre f fend, dass sein Vorbringen, wonach ihm der Bezug des Abonnements als Vergünstigung gewährt wurde, keiner au s reichenden sachverhaltsmäßigen Klärung unterzogen wurde.
In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass eine allfällig gewährte Vergünstigung gemäß § 24 StVG auch bei einer Vollzugsortsänderung in der Folgeanstalt fortwirkt. Die dauerhafte Verlegung in eine andere Just i zanstalt stellt sohin keinen alleinigen Grund für die Entziehung von Vergünstigungen dar. Die Beschränkung oder Entziehung einer Vergünstigung durch die übernehmende Justizanstalt kann vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 4 StVG erfolgen ( Drexler/Weger, StV G 4 § 24 Rz 11).
Mangels Feststellungen zum Inhalt der Vergünstigung, ist eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts jedoch nicht möglich, weshalb das Vollzugsgericht im zweiten Rechtsgang zu erheben haben wird, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen die von W***** N***** angesprochene Vergünstigung erteilt wurde. Dabei wäre die Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt ***** beizuschaffen, um auch abklären zu können, welche Modalitäten in Bezug auf die Bezahlung des Abonnements allenfalls festgelegt wurden. Weiters wäre aufzuklären, ob - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ihm die Bezahlung der Abonnements für die Vorjahre (statt aus dem Hausgeld, siehe Drexler/Weger, StVG4 § 24 Rz 8) tatsäc h lich aus der Rücklage bewilligt wurde.
Dem Vollzugsgericht ist zwar beizupflichten, dass das Abonnement der österreichischen Juristenzeitung zum einen im Hinblick auf die Ausbildung des Strafgefangenen zum Buchbinder und Installateur lediglich der Allgemei n bildung und nicht einer Ausbildung oder einem konkreten Vorteil für die Führung eines rechtschaffenen und den rechtlichen Werten angepassten Lebens nach der Haft dient und dieser Zweck auch nach den Ausführungen des Beschwe r deführers nicht gegeben ist, zumal er den Sinn der Le k türe der österreichischen Juristenzeitung darin sieht, sich für die während der Strafhaft geführten Verwaltung s verfahren aufgrund der von ihm gegründeten ***** und weiteren nationalen *****gewerkschaften vorzubereiten. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass ein Entzug von bereits gewährten Vergün s tigungen außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens nicht rechtmäßig ist (vgl Drexler / Weger StV G 4 § 24 Rz 9 f). Die Beschränkung oder Entziehung einer gewährten Vergünstigung nach § 24 Abs 4 StVG setzt nämlich deren Missbrauch durch den Strafgefangenen oder den nachträgl i chen Wegfall der Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, voraus. Der bloße Umstand, dass der nunmehr zuständige Anstaltsleiter eine Vergünstigung nicht gewährt hätte, stellt dagegen keinen tauglichen Wide r rufsgrund dar (vgl Drexler / Weger, StVG4 § 24 Rz 11).
Da der vom Vollzugsgericht festgestellte Sachverhalt eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulässt, ist der angefochtene Beschluss gemäß § 121b Abs 2 StVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung geei g neter Sachverhaltserhebungen an das Vollzugsgericht zurückzuverweisen.