Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. November 2025, GZ **-9, gemäß § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* vom 17. Juni 2025 (ON 1) nicht Folge.
Begründend führte das Erstgericht aus, dass A* mit seiner Eingabe vom 17. Juni 2025 (zusammengefasst) zunächst den Umstand kritisiere, dass am 8. Juni 2025 der Hofgang entfallen sei, und er in diesem Zusammenhang auf ein Ansuchen vom 9. Juni 2025 (ON 5.3) an den Anstaltsleiter verweise, in dem er um Aufklärung ersucht habe, warum der Hofgang wegen Regen ausgefallen sei, obwohl in der Zeit von 8:30 Uhr bis 11:00 Uhr kein einziger Tropfen Regen gefallen sei. Es habe lediglich um 13:00 Uhr geregnet. Er erwarte sich einen Ersatzhofgang. Des weiteren moniere er, dass aufgrund von Sparmaßnahmen die Freizeitaktivitäten nicht mehr am Nachmittag abgehalten würden und Boccia sowie Fußball zum selben Zeitpunkt stattfänden.
Das Erstgericht ging-wortwörtlich wiedergegeben-von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Am 8. Juni 2025 herrschte um 08.00 Uhr leichter Regen. Aufgrund der Witterungsverhältnisse erfolgte nach einer Mitteilung des Wachzimmerkommandanten über Auftrag des Abteilungsbeamten die Absage des Aufenthaltes im Freien aufgrund der Witterungsverhältnisse. Der Aufenthalt im Freien wurde sodann mittels einer für alle Insassen der betroffenen Insassengruppe hörbaren Lautsprecherdurchsage abgesagt.
Gegen diese Absage wandte sich A* mit der Eingabe an den „ANSTALTSLEITER“ um Aufklärung, warum der Hofgang am Vortag ausgefallen sei, obwohl es in der Zeit um 08.30 Uhr „kein einziger Tropfen“ Regen gefallen sei. Zudem betonte er sein Recht auf einen täglichen Aufenthalt im Freien (ON 5.3 S 1).
Dieses Ansuchen wurde am 10. Juni 2025 an die Abteilung ** mit dem Ersuchen um Bearbeitung weitergeleitet, wobei der Abteilungsleiter am 12. Juni 2025 vermerkte:
„im ND-Protokoll vom 08.06.2025 wurde Absage des Aufenthalts im Freien – Südhof um 08.45 Uhr wegen eines Regens dokumentiert; derzeit kein Handlungsbedarf (Ankündigung Beschwerde“ (ON 5.3 S 2). Eine Verständigung des A* erfolgte nicht.
Dieser erhob mit der Eingabe vom 17. Juni 2025 eine Beschwerde an das Vollzugsgericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz und nahm dabei auf das Ansuchen vom 9. Juni 2025 und dessen „Nichterledigung“ Bezug(ON 1). Darüber hinaus monierte er eingeschränkte Freizeitaktivitäten.
Rechtlich erwog das Erstgericht-wortwörtlich wiedergegeben-wie folgt:
Fallbezogen hat A* auf seinem Ansuchen vom 9. Juni 2025 auf der StVG-Form Nr. 11 zunächst die Aufklärung der Absage des Hofganges am 8. Juli 2025 und einen Ersatzhofgang gefordert und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Vorgangsweise nicht einverstanden war. Die daraufhin durchgeführte Aufklärung und Erledigung unter eindeutiger Bezugnahme auf die behauptete Verletzung des § 43 StVG – ist im Zweifel als Bescheid zu qualifizieren und wurde somit einer inhaltlichen Erledigung zugeführt.
Zum Aufenthalt im Freien:
Nach § 43 StVG haben Strafgefangenen, die nicht im Freien arbeiten, das Recht sich täglich eine Stunde im Freien aufzuhalten. Die Teilnahme ist, sofern entsprechende Witterungsverhältnisse vorliegen und der betreffende Insasse an diesem Tag nicht mindestens eine Stunde im Freien gearbeitet hat, ein subjektiv-öffentliches Recht, allerdings keine Pflicht und besteht nur im Rahmen der faktischen Möglichkeiten der Anstalt.
Fallbezogen gab es zum Zeitpunkt des geplanten Hofganges zumindest leichten Regen (vgl Wetterabfrage), sodass die Absage des Hofganges aufgrund der Witterungsverhältnisse gerechtfertigt war und eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen auf Hofgang nicht vorliegt.
Freizeitaktivitäten:
§ 58 Abs 1 iVm. § 167 Abs 1 StVG sieht vor, dass auch Untergebrachten im Sinne einer Verpflichtung zur Anleitung eines sinnvollen Umgangs mit Freizeit, etwa die Gelegenheit zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des § 30 Abs 2 StVG, zu Gesellschaftsspielen zu geben ist, allerdings wird dadurch nach Ansicht des VwGH kein subjektiv-öffentliches Recht der Insassen begründet. Die im Gesetzestext vorgenommene Aufzählung von Tätigkeiten ist lediglich eine beispielhafte, (zum Ganzen: OLG Wien 33 Bs 12/16f; Drexler/Weger, StVG 5 (2022) § 58 Rz1.)
Die im § 58 Abs 1 StVG normierten Freizeitaktivitäten begründen kein subjektiv-öffentliches Recht, sodass durch eine zeitliche Verschiebung der Freizeitaktivität „Boccia“ von Donnerstagnachmittag hin zu einer parallelen Abhaltung mit der Freizeitaktivität „Fußball“, A* in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt wurde. Ein subjektiv-öffentliches Recht Freizeitaktivitäten zu einer bestimmten Tageszeit (hier: nachmittags bzw. abends) auszuüben, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.
Aus den oben angeführten Gründen ist die Beschwerde nicht berechtigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts (vgl ON 12) – rechtzeitige (vgl § 121a Abs 1 Z 2 zweiter Satz StVG) Beschwerde, die gegen mehrere Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz gerichtet ist. A* moniert – soweit inhaltlich fassbar und auf den gegenständlichen Beschluss bezogen-unter Beschimpfung von Entscheidungsorganen, dass der Beschluss mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, ihm der Beschluss gesetzwidrig per E-Mail zugestellt und dadurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei. Ein inhaltliches Vorbringen zum Verfahrensgegenstand wird nicht erstattet (ON 11.2).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Soweit A* vermeint, die bekämpfte Entscheidung sei ihm – so wie weitere nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildende Schreiben – nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil er Zustellungen per Post verlange, ist dem zu entgegnen, dass der hier gegenständliche vollzugsgerichtliche Beschluss ihm zu eigenen Handen (Rsa) im Wege der Justizanstalt Graz-Karlau zugestellt wurde (vgl den Zustellschein zu ON 9), auch wenn er die Unterschrift verweigerte, womit dem gesetzlichen Zustellerfordernis (vgl § 17 Abs 2 Z 1 StVG iVm §§ 22, 62 AVG) – unabhängig davon in welcher Form der Beschluss der Justizanstalt zur Ausfolgung an den Beschwerdeführer übermittelt wurde - jedenfalls entsprochen wurde und ein Verfahrensfehler daher nicht zu erkennen ist.
Auch mit seinen im Übrigen lediglich pauschal eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses behauptenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken an der nachvollziehbaren erstgerichtlichen Entscheidung und den angestellten rechtlichen Erwägungen zu wecken.
Da der Entscheidung auch sonst keine offenkundige, von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet (vgl Pieberin WK² StVG § 121b Rz 4), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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