StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Zweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES
Dritter Unterabschnitt Arbeit
§ 51 Arbeitsertrag und Arbeitsvergütung
(1) Der Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu.
(2) Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten.
(3) Bei unbefriedigender Arbeitsleistung eines Strafgefangenen, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, ist die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmaß zu kürzen oder zu entziehen.
§ 51 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 51 Arbeitsertrag und Arbeitsvergütung
…§ 51. (1) Der Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu. (2) Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung…
§ 17 Gerichtliches Verfahren
…1 Z 1 und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs. 2 bis 7, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 , 2. im Beschwerdeverfahren…
§ 61 Arbeit in der Freizeit
…in der Freizeit in ihren Hafträumen Arbeiten der im § 45 Abs. 2 zweiter Satz bezeichneten Art für Rechnung des Bundes ( § 51 ) verrichten oder für wohltätige Zwecke arbeiten. Ebenso dürfen sie für sich und ihre Angehörigen Gegenstände anfertigen, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Arbeiten, durch die…
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