Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.
§ 45 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 45 Arbeitsbeschaffung
…§ 45. (1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, daß jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann. (2) Alle im Betrieb der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen anfallenden…
§ 21 Abschließung
…zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern ( § 45 Abs. 2 ) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits haben sich nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.…
§ 61 Arbeit in der Freizeit
…§ 61. Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit in ihren Hafträumen Arbeiten der im § 45 Abs. 2 zweiter Satz bezeichneten Art für Rechnung des Bundes ( § 51 ) verrichten oder für wohltätige Zwecke arbeiten. Ebenso dürfen sie für sich…
§ 107 Begriffsbestimmung
…außerhalb der Anstalt, einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber ( § 45 Abs. 2 ) oder einem seiner Bediensteten, einem Besucher oder mit einem anderen Strafgefangenen verkehrt; 3. sich selbst am Körper verletzt oder an der Gesundheit…
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