BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenErster Abschnitt EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES STRAFVOLLZUGESZweiter Unterabschnitt Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision§ 15c

§ 15cEingeschränkter Datenzugriff

In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date