(1) Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.
(2) Die Daten unterliegen nicht dem eingeschränkten Datenzugriff, sobald die betreffende Person neuerlich in einer Justizanstalt angehalten wird.
(3) Nicht dem eingeschränkten Datenzugriff unterliegen:
1. Name, Vorname,
2. Geburtsdatum, Geburtsort,
3. Vornamen der Eltern und Alias-Namen sowie weitere Daten, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung bei der Aufnahme dienen.
(4) Sämtliche Daten sind jedenfalls 80 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, zu löschen.
(5) In den Fällen des § 15a Abs. 2 Z 1 bis 3 sind die Daten der betroffenen Personen, die keine Insassen sind, drei Jahre, mit Zustimmung der Betroffenen fünf Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, in den Fällen des § 15a Abs. 2 Z 4 zehn Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde.
§ 15c StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 15c Eingeschränkter Datenzugriff
…§ 15c. (1) Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem…
Art. 7 Artikel VII
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 6, 11h, 15c und 116 , BGBl. Nr. 144/1969) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten…
Art. 115 Artikel 115
…Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§ 15a bis 15c , BGBl. Nr. 144/1969) (1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung…
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