StVG
Gliederung
(1) Die Übermittlung von Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie anderen Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt und elektronisch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß §§ 89a bis 89d Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zu erfolgen. Vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten ist deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit soweit als möglich zu überprüfen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig verarbeitet haben, auch für einen anderen in § 36 Abs. 1 DSG angeführten Verwendungszweck zu verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 DSG erfüllt sind.
(3) Wird eine Person, die polizeilich angehalten wird, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann hat die Sicherheitsbehörde alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
(4) Wird eine Person, die von einer Justizanstalt angehalten wird, an eine Sicherheitsbehörde übergeben, dann hat die Justizanstalt alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
(4a) Ist ein Verurteilter oder Strafgefangener flüchtig, hat der Anstaltsleiter alle relevanten Informationen und personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort für die Aufenthaltsermittlung benötigt werden. Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten für den Zweck der Ermittlung des Aufenthalts der genannten Personen automationsunterstützt verarbeiten. § 58 Abs. 1 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß für sämtliche von ihnen zu diesem Zweck verarbeiteten Daten.
(5) Die Vollzugsbehörden dürfen Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des Abs. 1 sowie unter sinngemäßer Anwendung des § 77 Abs. 2 StPO auch für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke übermitteln.
§ 15b StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 15b Datenverkehr und Datenverarbeitung
…§ 15b. (1) Die Übermittlung von Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und…
§ 39a StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 39a
…Betroffene ausschließlich österreichischer Staatsbürger ist. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat die Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Staatsbürgerschaftsbehörde zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969). (9) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, personenbezogene Daten dem Bundesminister für Inneres im Einzelfall auf begründete Anfrage…
§ 30 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 30 Mitteilungspflichten der Behörden
…zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen ( § 15b Abs. 1 StVG ). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz. (6) Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesamt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen…
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