StVG
Gliederung
(1) Es hindert die strafrechtliche Verfolgung einer Tat nicht, daß sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
(2) Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloß auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, unverzüglich der Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen.
(3) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat eines Strafgefangenen abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Tat geringfügig ist und die verhängte Strafe eine strafrechtliche Verfolgung entbehrlich macht.
§ 118 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 118 Strafrechtliche Verfolgung
…§ 118. (1) Es hindert die strafrechtliche Verfolgung einer Tat nicht, daß sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. (2) Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit…
Art. 7 Artikel VII
…aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 3, 3a, 7, 9, 15, 16, 17, 32, 65, 99, 99a, 106, 118, 121, 126, 131, 133a, 147, 152, 152a, 162, 179 und 180 , BGBl. Nr. 144/1969) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen…
§ 107 Begriffsbestimmung
…übrigen im § 35 genannten Gegenständen herbeiführt oder dieses Gut oder diese Gegenstände stark beschmutzt. (3) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner unbeschadet des § 118 Abs. 1 der Strafgefangene, der sich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung gegen die körperliche Sicherheit, gegen die Ehre oder gegen…
§ 178 Ergänzende Bestimmungen
§ 178. Soweit die §§ 171 bis 177 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 98, 100 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung ( § 152a ) hat mindestens einmal innerhalb von z…
Rückverweise