StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Zweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES
Zehnter Unterabschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 116a Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
(1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:
1. die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;
2. den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
4. die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. die Belehrung über den Einspruch.
(2) Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.
(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.
(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.
§ 116a StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 116a Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
…§ 116a. (1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten: 1. die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt; 2. den Vor- und…
§ 110 Verweis
…§ 110. Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung ( § 116a ) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.…
§ 108 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
…Ordnungswidrigkeit gemeldet und ist der Strafgefangene geständig oder erscheint der Sachverhalt sonst hinreichend geklärt, so kann der Anstaltsleiter ohne weiteres Verfahren durch Ordnungsstrafverfügung ( § 116a StVG ) die Ordnungsstrafe des Verweises oder einer Geldbuße bis zu 70 Euro verhängen.…
§ 22 Behandlung der Strafgefangenen
…ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide, jedoch mit Ausnahme der Ordnungsstrafverfügungen ( § 116a ), sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ …
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