§ 116a Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
§ 116a Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten — StVG
§ 116a Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
18. Juni 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40106140
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:
1. die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;
2. den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
4. die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. die Belehrung über den Einspruch.
(2) Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.
(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.
(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.
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