BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESNeunter Unterabschnitt Aufsicht§ 106a

§ 106aAufgaben und Befugnisse von Strafvollzugsbediensteten im Auslandseinsatz

In Kraft seit 01. Januar 2013
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