StVfG
Gliederung
2. Abschnitt Sterbeverfügung
§ 9 Dokumentation und Sterbeverfügungsregister
(1) Die dokumentierende Person hat das Original der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person auszuhändigen. Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person (§ 3 Z 7) hat eine Abschrift der Sterbeverfügung für die in § 10 Abs. 3 und 4 geregelte Dauer aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden oder den Strafverfolgungsbehörden, die wegen eines Delikts gegen Leib und Leben zum Nachteil der sterbewilligen Person ermitteln, Auskunft über die Sterbeverfügung zu geben.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Sterbeverfügungsregister unter Zuhilfenahme eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens zu führen. Er darf die ihm gemäß Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 gemeldeten Daten zur Sicherstellung der nachvollziehbaren Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Verhinderung eines unzulässigen mehrfachen Bezugs von Präparaten durch dieselbe sterbewillige Person, sowie zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Inanspruchnahme der Sterbeverfügung für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. § 7 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2017, ist anzuwenden. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für das Sterbeverfügungsregister und die darin vorgenommenen Eintragungen ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
(3) Die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Errichtung einer Sterbeverfügung folgende Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden:
1. Identifikationsdaten der sterbewilligen Person;
2. Identifikationsdaten der in der Sterbeverfügung angegebenen Hilfe leistenden Person(en);
3. Datum der Aufklärungsgespräche und der Errichtung der Sterbeverfügung;
4. Identifikationsdaten der aufklärenden ärztlichen Personen;
6. die Dosierungsanordnung (§ 7 Abs. 2 Z 2);
7. allfälliges Vorliegen einer terminalen Phase (§ 8 Abs. 1);
8. Identifikationsdaten der dokumentierenden Person.
(4) Die Totenbeschauärztinnen und Totenbeschauärzte haben eine gesonderte Meldung an den Verantwortlichen für das Register nach Abs. 2 zu erstatten, wenn Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Einnahme eines Präparats steht. Die Meldung über den Todesfall hat folgende Informationen zu umfassen:
1. Identifikationsdaten der verstorbenen Person;
2. Datum und Ort des Todes;
3. falls bekannt, ob eine Sterbeverfügung errichtet wurde, und falls bekannt, Datum der Errichtung;
4. allfällige Anordnung einer Leichenöffnung oder Obduktion;
5. meldende Totenbeschauärztin oder -arzt;
6. Datum der Meldung.
§ 9 StVfG · StVfG · Sterbeverfügungsgesetz
§ 9 Dokumentation und Sterbeverfügungsregister
…§ 9. (1) Die dokumentierende Person hat das Original der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person auszuhändigen. Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person ( § 3 Z 7…
§ 8 Errichtung
…Verfügung, die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen belehrt hat. Die dokumentierende Person hat vor der Errichtung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister ( § 9 Abs. 2 ) zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung für diese sterbewillige Person errichtet wurde. Ist eine vorhergehende Sterbeverfügung noch gültig, so muss sie vor…
§ 15 Vollziehung
…§ 15. Mit der Vollziehung sind hinsichtlich des § 9 Abs. 2 bis 4 und des § 11 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die…
§ 10 Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit
…oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll. (3) Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung ( § 9 Abs. 1 ) zu vernichten: 1. wenn kein Präparat ( § 11 ) bezogen wurde; dies hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in…
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