Der im § 458 Abs 1 StPO zugelassene Vorgang, das Urteil dem Protokoll über die Hauptverhandlung "einzuverleiben", also nicht gesondert auszufertigen, ist nur dann statthaft, wenn die Ausfertigung des Urteiles, dh die Zustellung von Urteilsabschriften an irgendwelche am Verfahren Beteiligte, unterbleiben kann. Muß jedoch das Urteil aus irgendwelchen Gründen ausgefertigt werden, dann muß die Urteilsausfertigung alle im § 270 Abs 2 StPO geforderten Angaben enthalten.
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