Eine Strafverfügung kann nur ohne ein vorausgehendes (gerichtliches) Verfahren erlassen werden; zulässig sind ledig einfache Erhebungsakte. Nach einmal erfolgter Einleitung des ordentlichen Verfahrens ist jedoch die bereits begonnene - wenn auch vertagte (und allenfalls neu durchzuführende) Hauptverhandlung nach den allgemein geltenden Vorschriften durchzuführen und mit Urteil zu beenden (§ 458 Abs 1 StPO).
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