16Os38/91 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juli 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Hon.Prof.Dr.Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan W***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 3. April 1991, GZ 30 b Vr 9564/90-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Stefan W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 31. August 1990 in Wien dem Josef ST***** mit Gewalt gegen dessen Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Genannten durch einen Schlag mit einem stumpfen Gegenstand auf den Hinterkopf zu Boden schlug und ihm eine Umhängetasche entriß, in der sich 22.000 S Bargeld sowie eine Börse mit Kleingeld befanden.
Gegen diesen Schuldspruch hat der Angeklagte, der jeden Zusammenhang mit der Tat leugnet, Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
Gestützt auf § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO bemüht er sich zum einen, den Beweiswert der ihn belastenden Angaben des Tatopfers dadurch in Zweifel zu ziehen, daß er
Zum anderen hinwieder argumentiert er im Bestreben, aus einzelnen Verfahrensergebnissen (unter Außerachtlassung der gegen eine dahingehende Auswertung sprechenden Aspekte) die Wahrscheinlichkeit abzuleiten, daß die erheblichen Kopfverletzungen des Tatopfers gar nicht bei einem Raub, sondern durch einen alkoholisierungsbedingten Sturz entstanden sein könnten, gegen die Beweiskraft der ihn betreffenden Täterbeschreibung und -identifizierung durch ST***** sowie der (vorerst vertraulichen) Angaben des Zeugen S*****, die schließlich zu seiner Ausforschung führten.
Alle diese einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Einwände sind indessen im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen - die das Verdikt in ihrer Niederschrift (§ 331 Abs. 3 StPO) eingehend und nachvollziehbar begründet haben, wobei sie insbesondere hervorhoben, daß ihnen die Identifizierung des Angeklagten durch das Tatopfer trotz einiger Widersprüche in dessen Angaben als glaubwürdig erschien - festgestellten Tatsache der Täterschaft des Beschwerdeführers bei dem als erwiesen angenommenen schweren Raub aus intersubjektiver Sicht erhebliche Bedenken zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285 i, 344 StPO).