B176a/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 39 Abs. 2 VStG 1950 sowie gegen die §§ 11, 12 und 20 des Lebensmittelgesetzes.
Beschlagnahmeverfügungen bedürfen gemäß § 98 und {Strafprozeßordnung 1975 § 143, § 143 Abs. 1 StPO} grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Doch sind bei Gefahr im Verzuge, wie sich aus {Strafprozeßordnung 1975 § 141, § 141 StPO}, der im Zusammenhang mit {Strafprozeßordnung 1975 § 143, § 143 StPO} steht, ergibt, Beschlagnahmen auch durch Sicherheitsbehörden und deren Organe zulässig. Das gleiche gilt für Amtshandlungen gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 24, § 24 StPO}, "wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann" . "Gefahr im Verzug" i. S. dieser Bestimmungen? Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§ 98 und 143 StPO und § 39 Abs. 2 VStG 1950.