BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 19752. TEIL Das Ermittlungsverfahren8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme1. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte§ 115a

§ 115aVerwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte

In Kraft seit 01. Januar 2025
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