§ 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
§ 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat — StGB
§ 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat — StGB
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029869
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
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