Wurde gegen den Fremden in der BRD Anklage erhoben, weil er
während eines Zeitraumes von 16 Jahren für den Geheimdienst
einer fremden Macht eine geheimdienstliche Agententätigkeit
gegen die BRD ausgeübt habe, die auf die Mitteilung oder
Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen
gerichtet gewesen sei, so stellt dieses Verhalten keine in
Österreich strafbare Handlung dar. Gibt die Aktenlage keinen
Anhaltspunkt dafür, daß der Fremde seine Tätigkeit (auch) in
Österreich entfaltet hat, so ist auch der Tatbestand des
Vergehens des militärischen Nachrichtendienstes für einen
fremden Staat nicht erfüllt, weil Tatbestandsvoraussetzung des
§ 319 StGB die Errichtung, der Betrieb oder die Unterstützung
eines solchen Nachrichtendienstes im Inland ist. Die Tatsache
allein, daß im Ausland wegen eines in Österreich nicht
strafbaren Verhaltens Anklage erhoben wurde und diesbezüglich
begründeter Verdacht besteht, rechtfertigt die in
§ 3 Abs 1 FrPolG umschriebene Annahme nicht. Das Vertrauen
anderer Staaten zur österreichischen Innenpolitik und
Außenpolitik kann durch die Nichterlassung eines
Aufenthaltsverbotes nicht beeinträchtigt werden, weil es sich
bei der genannten Straftat um ein Delikt handelt, dessentwegen
der Fremde nach den bestehenden Vorschriften nicht ausgeliefert
werden darf.
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