JudikaturVfGH

G17/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1992

Das (Landes-Verfassungs )Gesetz erklärt in Art28 Abs4 Sbg Landes-VerfassungsG 1945, LGBl Nr 1/1947 idF LGBl Nr 66/1989 nicht (bundesgesetzliche) Vorschriften "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zum eigenen Gesetzesinhalt; es spricht vielmehr gegenwartsbezogen von "den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht". Diese abweichende Wortwahl bringt deutlich zum Ausdruck, daß das Landes-Verfassungsgesetz (Novelle LGBl. 66/1989), verfassungskonform interpretiert, die Festlegung des Norminhalts für die Zukunft keineswegs einer anderen Rechtssetzungsautorität, nämlich dem Bundesgesetzgeber, überläßt, sondern - in Gestalt einer verfassungsgesetzlich zulässigen statischen Verweisung - bloß auf einen damals bereits feststehenden (und leicht feststellbaren) Norminhalt Bezug nimmt.

Der Landes-Verfassungsgesetzgeber rezipiert mit den Worten "strafrechtliche Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht" materielles Strafrecht, und zwar durchaus mit der gebotenen Bestimmtheit nicht nur den Tatbestand der falschen Beweisaussage vor Gericht nach §288 StGB mit den entsprechenden Normen des Allgemeinen Teils des StGB; er übernimmt unmißverständlich auch die diese Gesetzesstelle ausdrücklich nennenden und gesetzessystematisch ergänzenden Vorschriften des §290 StGB (über Aussagenotstand) und des §291 StGB (über tätige Reue), die mit der Norm des §288 StGB notwendig verbunden sind.

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