G284/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Aufhebung des §32 Abs2 StPO idF BGBl I 112/2015 würde die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen, da sich die Zusammensetzung der Geschworenenbank nach Aufhebung des §32 Abs2 StPO dann alleine aus Abs1 erster und zweiter Satz leg cit ergeben würde. Nach dieser Vorschrift aber ist die Geschworenenbank mit acht Menschen zu besetzen, ohne dass nähere Vorgaben hinsichtlich des Geschlechtes der Geschworenen bestünden. Daher erweist sich der Anfechtungsumfang als zu eng.
Soweit der Begriff "erschüttern" in §246 Abs1 StGB idF BGBl I 112/2015 nicht definiert und daher zur Auslegung durch den juristischen Laien nicht geeignet sei, werden keine Gründe geltend gemacht, die für die Annahme sprächen, dass die Bestimmung gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen auf pauschale Behauptungen.