BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchBesonderer TeilDreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln§ 241a

§ 241aFälschung unbarer Zahlungsmittel

In Kraft seit 01. Mai 2004
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