JudikaturOLG Linz

8Bs33/25x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 14. Februar 2025, HR*-38, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* B*, geboren am ** in den Niederlanden, verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 22. April 2025.

Text

Begründung:

Bei der Staatsanwaltschaft Wels behängt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den niederländischen Staatsangehörigen A* B* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB und des Vergehens der Fälschung unbarer Zahlungsmittel nach § 241a Abs 1 StGB .

Über A* B* wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 5. Jänner 2025 nach Vernehmung zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zur Sache vom Landesgericht Feldkirch die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO mit längster Wirksamkeit bis 20. Jänner 2025 verhängt (ON 17), und mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 16. Jänner 2025 aus denselben Haftgründen (abermals beschwerdelos) fortgesetzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 38) hat der Haft- und Rechtsschutzrichter beim Landesgericht Wels am 14. Februar 2025 die Untersuchungshaft aus denselben Gründen bis längstens 14. April 2025 fortgesetzt.

Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete, jedoch ausdrücklich unter Verzicht auf deren weitere Ausführung erhobene Beschwerde des Beschuldigten (ON 37), der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Wie vom Erstgericht zutreffend angeführt, steht B* aufgrund der Ermittlungen und Erhebungsergebnisse der Landespolizeidirektionen C*, D* sowie E* im dringenden – insofern von höhergradiger Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Taten auch begangen hat, getragenem – Verdacht, er habe das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB und des Vergehens der Fälschung unbarer Zahlungsmittel nach § 241a Abs 1 StGB begangen, indem er

A./ nachgenannte Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die Genannten bzw. Dritte in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, und zwar indem er

1./ am 04.07.2024 in ** F* G* als Verfügungsberechtigten des H* G* durch die Vorgabe, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, zur Durchführung von Reparaturarbeiten an seinem Mobiltelefon im Gesamtwert von EUR 80,00;

2./ am 05.07.2024 in ** Verfügungsberechtigten des I* durch die Vorgabe, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein samt Vorlage der zu Punkt C./ gefälschten Kreditkarte des F* G* zur Erbringung von Dienstleistungen (zwei Nächtigungen samt Frühstück) im Gesamtwert von EUR 249,90;

3./ am 05.08.2024 in J* K* L* als Verfügungsberechtigte der M* GmbH durch Vorgabe, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, zur Übergabe einer Uhr der Marke Hublot, Modell Big Bang, im Wert von EUR 25.000,00, wobei es beim Versuch blieb;

4./ am 06.08.2024 in J* Verfügungsberechtigte des N* durch die wahrheitswidrige Behauptung einer bereits durchgeführten Überweisung samt Vorlage einer gefälschten Überweisungsbestätigung über EUR 18.000,00 zur Übergabe einer Uhr der Marke Jaeger-LeCoultre, Modell Reverso Duo Face, im Wert von EUR 18.000,00, wobei es beim Versuch blieb;

5./ am 23.12.2024 in E* O* als Verfügungsberechtigten der P* durch die wahrheitswidrige Behauptung einer bereits durchgeführten Überweisung samt Vorlage einer gefälschten Überweisungsbestätigung über EUR 1.000,00 zur Übergabe zweier Notebooks im Gesamtwert von EUR 1.000,00;

6./ am 02.01.2025 in ** Verfügungsberechtigte der Q* R* GmbH durch die wahrheitswidrige Behauptung einer bereits durchgeführten Überweisung samt Vorlage einer gefälschten Überweisungsbestätigung über EUR 30.400,00 zur Übergabe einer Uhr der Marke Breitling, Modell Top Time, im Wert von EUR 19.700,00 sowie einer Uhr der Marke Breitling, Modell Super Chronomat, im Wert von EUR 10.700,00, wobei es beim Versuch blieb;

7./ am 02.01.2025 in ** als Verfügungsberechtigte der S* Q* GmbH durch die Vorgabe, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, zur Übergabe einer Uhr der Marke Blancpain im Wert von EUR 20.000,00, wobei es mangels Ausfolgung beim Versuch blieb;

B./ zu einem noch näher zu bestimmenden Zeitpunkt an einem noch näher zu bestimmenden Ort den niederländischen Reisepass Nr. **, somit eine ausländische Urkunde, die durch Gesetz inländischen Urkunden gleichgestellt ist, zumindest durch Änderung der Seriennummer verfälscht, damit sie zum Beweis einer Tatsache, nämlich dem Nachweis seiner Identität, in Österreich verwendet wird;

C./ am 04.07.2024 an einem noch näher zu bestimmenden Ort ein falsches unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Kreditkarte lautend auf F* G*, mit dem Vorsatz hergestellt, dass dieses im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde.

Dieser dringende Verdacht gründet sich auf die Angaben der bisher einvernommenen Zeugen; hervorzuheben insbesondere zu den (die verdachtsmäßige Tatschwere dominierenden) „Juwelierfakten“ T*, U* L* oder etwa V*, hinsichtlich eines betroffenen Elektrofachhandels auch O*; hinsichtlich verdachtsmäßiger Einmietbetrügereien etwa W*: Diesen Zeugeneinvernahmen kann doch ein jeweils branchenspezifischer modus operandi entnommen werden. So wiederholte sich die Vorgangsweise, dass der Beschuldigte etwa als Uhrenkäufer hochpreisiger Modelle auftretend, die Zahlung über einen Zahlungsdienstleiter „X*“ abwickeln wollte, weil er weder über Bargeld noch Kreditkartenvolumina in erforderlicher Höhe verfügte, wobei im Falle einer vorgeblichen Zahlungsbestätigung die Transaktion nicht erfolgte, sondern offenbar widerrufen wurde. Dazu kommen die begleitend als verdächtig eruierten Urkunden/Wertträger, wenn auch nicht gleichsam hafttragend, eine Verfälschung des niederländischen Reisepasses des Beschuldigten ebenso indizierend wie auf ausgespähte Daten der Kreditkarte eines Dritten hinweisend, wobei sich daraus nicht nur der spezifische jeweilige Tatvorsatz, sondern beim Betrug die gewerbsmäßige Tatbegehungsweise aus der mehrfachen Intention, besonders hochpreisige Uhren zu lukrieren, sowie aus den sonst betrügerisch erlangten Waren/Dienstleistungen, dies auch ungeachtet der dazwischenliegenden Zeiträume - bei verteilt über das gesamte Bundesgebiet festzustellenden Angriffen - zwanglos ableiten lassen. Der jeweilige deliktsspezifische Vorsatz ist schon aufgrund des objektiven Tatgeschehens mit der geforderten Dringlichkeit indiziert. Insgesamt bieten die Beweisergebnisse eine ausreichende Grundlage für die Annahme des (haftrelevanten) dringenden Tatverdachts im genannten Umfang.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht ausgeführt, daher diesem Tatverdacht nichts Relativierendes abseits seiner bekanntgegebenen Personalia, darunter auch, er verfüge ohnedies über ein Einkommen von bis zu EUR 3.000,00 monatlich, entgegengesetzt.

Das Erstgericht hat auch mängelfrei die Haftgründe der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StGB sowie der Tatbegehungsgefahr nach Z 3 lit b dieser Bestimmung angenommen, weil der niederländische Beschuldigte ohne festen Wohnsitz oder jegliche Anbindung oder Integration im österreichischen Bundesgebiet zudem unter verdachtsmäßiger verfälschter Innehabung von Ausweisdokumenten zum einen konkret befürchten lässt, dass er sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen drohe und andererseits und ungeachtet seiner bisherigen Unbescholtenheit in mehreren europäischen Ländern zur Aufenthaltsermittlung oder auch zur Verhaftung gesucht wird und ihm nunmehr eine wiederholte Begehung angelastet wird, die zur Verschiebung von Vermögenswerten in nicht unerheblicher Höhe führte oder führen sollte. Diese Annahmen relativierende Umstände sind bis dato nicht zu Tage getreten.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang ergänzend, dass sich der Beschuldigte selbst von Beschuldigteneinvernahmen im eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht von weiterer Delinquenz abhalten ließ. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist zudem weder mit Blick auf die Bedeutung der Sache noch auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Sanktion unverhältnismäßig.

Aufgrund der Intensität des angenommenen Haftgrundes und des tatindizierten Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers bieten sich derzeit zielführende gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO, durch welche der Haftzweck gleichermaßen wie durch die Haft erreicht werden könnte, nicht an. Angesichts der bisher erst mehrwöchigen Untersuchungshaft liegt auch keine Unverhältnismäßigkeit dieser Dauer vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei den Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).