RS0129833 – OGH Rechtssatz
Beim „Parkpickerl“ des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich weder um ein amtliches Wertzeichen im Sinn des § 238 StGB noch um amtliche Stempelabdrücke nach § 238 Abs 3 StGB.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden