§ 165a Tätige Reue
§ 165a Tätige Reue — StGB
§ 165a Tätige Reue — StGB
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 527/1993.
Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderregelungen einer tätigen Reue im StGB (zb §§ 151 Abs. 2, 175 Abs. 2, 183b, 226 uva.).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12036318
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
(2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.
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