StGB
Gliederung
(1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
(2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.
§ 165a StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 165a Tätige Reue
…§ 165a. (1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde ( § 151 Abs. 3 ) von seinem Verschulden erfahren hat, durch…
Art. 2 Artikel II
…Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 527/1993, zu den §§ 164, 165, 165a, 167, 278 und 278a , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. (2) Wird in anderen Bundesgesetzen…
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