StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
§ 104b Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel
Wer eine Dienstleistung einer Person, die zur Erbringung solcher Dienstleistungen ausgebeutet wird, in Anspruch nimmt, und weiß, dass die Person ein Opfer von Menschenhandel (§ 104a) ist, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 104b StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 104b Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel
…§ 104b. Wer eine Dienstleistung einer Person, die zur Erbringung solcher Dienstleistungen ausgebeutet wird, in Anspruch nimmt, und weiß, dass die Person ein Opfer von Menschenhandel (§…
§ 325 Inkrafttretensbestimmungen zu den Novellen ab 2026
…§ 64 Abs. 1 Z 4a und 5a, § 90 Abs. 4, § 104a Abs. 3, § 104b samt Überschrift, der 3a. Abschnitt des Besonderen Teils, § 190 Abs. 1a und 1b, § 278 Abs. 2, die Überschrift…
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