(1) Bestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (§ 56a).
(2) Auf Antrag ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, dessen Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach § 56a Abs. 1 unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E ID) gemäß §§ 4 ff des E Government-Gesetzes (E GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, beantragt und ausgestellt werden.
(4) Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR zu versehen.
Rückverweise
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 8
…Anlage 5: Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG); 6. Anlage 6: Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG); 7. Anlage 7: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist. (Anm.: Z …
StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 61
…der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober 1945, BGBl. Nr. 28/1946, ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des § 44. (2) Staatsbürgerschaftsnachweise und andere staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen, die vor dem 1. November 2013 ausgestellt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.…