(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;
2. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder
3. Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,
ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.
(3) Gemäß Abs. 2 übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. § 42 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 43 Gerichtlich strafbare Handlungen
(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, 1. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt; 2. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder 3. Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe …
§ 47 Inkrafttreten
… I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft. (5) § 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1…
§ 49 Vollziehung
… 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. (2) Mit der Vollziehung des § 43 ist der Bundesminister für Justiz betraut. (2a) Mit der Vollziehung des § 42c ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. (3) Mit…
§ 44 Verwaltungsübertretungen
…begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach § 43 oder § 44 Abs. 1 zu ahnden ist. (2) Der Versuch ist strafbar.…