(1) Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
1a. sie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,
2. ihre Konformität im Sinne der Z 1 von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
3. sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind,
4. sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, und
5. ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.
(2) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 12e Technische Unterlagen
…Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben für eine Bewertung der Übereinstimmung des Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 enthalten. Insbesondere haben sie die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente, einschließlich…
§ 12h Pflichten des Händlers
…Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind. (2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend…
§ 12d Pflichten des Importeurs
…1) Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen, 1. die den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 und Z 1a entsprechen, 2. für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie…
§ 12b Pflichten des Herstellers
…1) Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des § 12a Abs. 1 erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden. (2) Insbesondere hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen 1. die technischen Unterlagen gemäß…