(1) Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die
1. mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet,
1a. den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und
2. mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
(3) Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 21 Verantwortlicher für den Handel
…vor, ist diese zu entziehen. (6) Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere jener gemäß § 12h, verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG. (7) Scheidet der für den Handel Verantwortliche aus, hat die juristische Person…
§ 10 Marktüberwachung
…dann zu ergreifen, wenn 1. die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 3, und § 12h Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder 2. durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen…