(1) Die Abwickler haben die Gläubiger der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
(2) Die Abwickler haben einen Abwicklungsplan zu erstellen und nach Genehmigung durch den Sparkassenrat durchzuführen. Im Abwicklungsplan ist insbesondere anzuführen, wie und bis wann die Verbindlichkeiten der Sparkasse voraussichtlich erfüllt werden. Die Abwickler haben die Termine für die Rückzahlung der Einlagen festzulegen und diese insbesondere durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekanntzumachen.
(3) Über die Durchführung des Abwicklungsplans und die sonstige Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat und der FMA vierteljährlich zu berichten. Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands und sind vom Sparkassenrat zu überwachen.
(4) Der § 210 Abs. 3, 4 und 5 erster Satz und der § 211 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Prokuren erlöschen; dies ist im Firmenbuch gleichzeitig mit der Auflösung der Sparkasse einzutragen.
(5) Wenn außer Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen keine Verbindlichkeiten mehr bestehen, kann die Abwicklung beendet werden, sofern für diese Verpflichtungen den Gläubigern Sicherheit geleistet ist. Meldet sich ein Gläubiger nicht binnen einem Jahr nach der Bekanntmachung (Abs. 1), so ist der geschuldete Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Kann eine Verbindlichkeit nicht beglichen werden oder ist sie streitig, so ist Sicherheit zu leisten.
(6) Dem Abwickler ist eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt; die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Sparkassenrat. Die Vergütung sowie sonstige Kosten der Abwicklung sind aus der Abwicklungsmasse zu leisten.
(7) Das nach Erfüllung oder Sicherstellung aller der Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht bei Gemeindesparkassen in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde über und ist für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden. Die Verwendung des Vermögens ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.
(8) Nach Beendigung der Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat Schlussrechnung zu legen und ihre Entlastung zu beantragen. Nach ihrer Entlastung haben sie der FMA einen Schlussbericht zu erstatten und nach dessen Genehmigung die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch zu veranlassen. Die Abwickler haben die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch der FMA anzuzeigen.
Rückverweise
SpG · Sparkassengesetz
§ 27 Abwicklung
(1) Die Abwickler haben die Gläubiger der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. (2) Die Abwickler haben einen A…
§ 26 Freiwillige Auflösung
… 9) wirksam. Der Vorstand hat sodann die Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. (2) Der Auflösung hat die Abwicklung (§ 27) zu folgen. Der Sparkassenrat hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen und müssen Gewähr für…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
…Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, vorzugehen. (5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese…
§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
…nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder 5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. …
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
…der Zusammenkunft ereignen, verarbeitet werden. (6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender…
§ 36b Waffenverbotszone
…1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung…