§ 83a Unbefugtes Tragen von Uniformen
§ 83a Unbefugtes Tragen von Uniformen — SPG
§ 83a Unbefugtes Tragen von Uniformen — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
Inkrafttretungsdatum
01. August 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40185371
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer, außer für szenische Zwecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektion an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für das Tragen einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2 bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken.
(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Abs. 1.
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