§ 20 Geltendmachung der Haftung — SpG
Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder
1. des Sparkassenrates und
2. des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.
§ 97 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 97 Außerkrafttreten
…die Bundesgendarmerie, StGBl. Nr. 75, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1936; 5. die §§ 14, 16, 19 und 20 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl Nr. 94/1945. (2) Mit dem Inkrafttreten der §§ 5a und 5b in der Fassung…
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