§ 19 Vertretung — SpG
(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den unternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
(2) Ist eine Willenserklärung von Dritten der Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3) In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Sparkasse wird diese durch den Sparkassenrat vertreten.
§ 19 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 19 Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
(1) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung 1. nach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung re…
§ 32 Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
…1) Soweit es zur Hilfeleistung im Sinne von § 19 erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig und erheblich übersteigt. (2) Die Organe…
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
…versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht…
§ 38a Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
…an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt. (9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag…
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