§ 91 Amtsbeschwerde, Eintrittsrecht und Revision
§ 91 Amtsbeschwerde, Eintrittsrecht und Revision — SPG
§ 91 Amtsbeschwerde, Eintrittsrecht und Revision — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40154260
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Bundesminister für Inneres kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß den §§ 88, 89 oder 90 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
(1a) Der Bundesminister für Inneres kann an Stelle der Behörde in ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß § 90 eintreten.
(2) Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß § 5b, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen dessen Erkenntnisse Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerde- oder Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
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