BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei3. Hauptstück Erkennungsdienst§ 68

§ 68Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen

In Kraft seit 25. Mai 2018
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