SPG
Gliederung
4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
3. Hauptstück Erkennungsdienst
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen
(1) Wenn die Identität eines Toten nicht feststeht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, sie durch erkennungsdienstliche Maßnahmen an der Leiche festzustellen.
(2) Besteht die Vermutung, vorhandene Spuren eines gefährlichen Angriffes seien von jemandem hinterlassen worden, der danach verstorben ist, so können die Sicherheitsbehörden diesen Verdacht durch erkennungsdienstliche Maßnahmen an der Leiche überprüfen.
§ 66 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen
…§ 66. (1) Wenn die Identität eines Toten nicht feststeht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, sie durch erkennungsdienstliche Maßnahmen an der Leiche festzustellen. (2) Besteht die Vermutung, vorhandene…
§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen
…mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten. (4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für Zwecke des § 66 Abs. 1 erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß § 75 Abs…
§ 67 DNA-Untersuchungen
…gilt § 65 Abs. 4 bis 6 . (1a) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige ( § 65a ) und an Leichen ( § 66 ) darf auch die Ermittlung der DNA umfassen. (2) Genetische Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurden, dürfen ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die…
§ 71 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten
…§ 71. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der…
§ 124 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 124 Molekulargenetische Untersuchung
…oder die Feststellung der Identität oder der Abstammung nicht ausgeschlossen ist; danach sind sie zu vernichten. Sicherheitspolizeiliche Vorschriften ( §§ 65 bis 67, 75 SPG ) bleiben hievon unberührt. (5) Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermittelt wurden, sind den Sicherheitsbehörden auf deren Verlangen zu übermitteln, soweit Ermittlung und Verarbeitung dieser…
Rückverweise