(1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von § 38a hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß § 38a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Namen, Erreichbarkeitsdaten, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder gemeinsam zu verarbeiten.
(2) Übermittlungen von Daten gemäß Abs. 1 sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung dieser Daten auch an Kinder- und Jugendhilfeträger in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zulässig.
(3) Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 7 aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, und der jeweils Gefährdeten drei Jahre nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen drei Jahre nach der letzten.
Rückverweise
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei
(1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von § 38a hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang…
StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 13 Datenverarbeitung
…des 3. Teiles unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie von AdoptivwerberInnen einzuholen und zu verarbeiten: 1. personenbezogene Daten aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c SPG; 2. personenbezogene Daten aus dem Strafregister gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Strafregistergesetz 1968; 3. Sonderauskünfte gemäß § 9a…
Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 11 § 11
…betreuen, sowie Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerber, Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen und Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber einzuholen und zu verwenden: 1. personenbezogene Daten aus der zentralen Gewaltschutzdatei nach § 58c Abs. 2 SPG; 2. personenbezogene Daten aus dem Strafregister nach § 9 Abs. 1 Z 3 Strafregistergesetz 1968; 3. Sonderauskünfte gemäß § 9a…