SPG
Gliederung
4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei
(1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von § 38a hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß § 38a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Namen, Erreichbarkeitsdaten, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder gemeinsam zu verarbeiten.
(2) Übermittlungen von Daten gemäß Abs. 1 sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung dieser Daten auch an Kinder- und Jugendhilfeträger in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zulässig.
(3) Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 7 aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, und der jeweils Gefährdeten drei Jahre nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen drei Jahre nach der letzten.
§ 58c SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei
(1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von § 38a hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang…
§ 56 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 56 V erarbeitung personenbezogener Daten
…in den Z 2 und 3 angeführten Zwecken ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger auch die Einsicht in die personenbezogenen Daten der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz zu ermöglichen. (5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, die personenbezogenen Daten zu den in den Abs 1 bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder…
§ 13 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 13 § 13
…des 3. Teiles unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie von AdoptivwerberInnen einzuholen und zu verarbeiten: 1. personenbezogene Daten aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c SPG ; 2. personenbezogene Daten aus dem Strafregister gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Strafregistergesetz 1968 ; 3. Sonderauskünfte gemäß § 9a…
§ 11 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 11 § 11
…betreuen, sowie Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerber, Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen und Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber einzuholen und zu verwenden: 1. personenbezogene Daten aus der zentralen Gewaltschutzdatei nach § 58c Abs. 2 SPG ; 2. personenbezogene Daten aus dem Strafregister nach § 9 Abs. 1 Z 3 Strafregistergesetz 1968 ; 3. Sonderauskünfte gemäß § 9a…
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