SPG
Gliederung
4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
(1) Sicherheitsüberprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluß darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er gefährliche Angriffe begehen werde.
(2) Bei der Einbeziehung von Daten in eine Sicherheitsüberprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen, insbesondere zur erforderlichen Geheimhaltung jener Informationen zu wahren, zu denen der Betroffene bei der Wahrnehmung der Funktion, die er innehat oder anstrebt, Zugang hat oder erhalten würde; soweit diese Funktion auch Zugang zu Information aus dem Bereich ausländischer Behörden, internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen eröffnet, ist bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung auf Geheimschutzstandards dieser Behörden oder Organisationen Bedacht zu nehmen.
(3) Eine Information ist
1. „vertraulich“, wenn sie unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz steht und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist;
2. „geheim“, wenn sie vertraulich ist und ihre Preisgabe zudem die Gefahr erheblicher Schädigung volkswirtschaftlicher Interessen einer Gebietskörperschaft oder erheblicher Schädigung der auswärtigen Beziehungen oder der Interessen des Bundes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung schaffen würde;
3. „streng geheim“, wenn sie geheim ist und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung nach Z 2 wahrscheinlich machen würde.
(4) Die Sicherheitsüberprüfung bezieht jene personenbezogenen Daten ein, die die Sicherheitsbehörden in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben; darüber hinaus dürfen Daten durch Anfragen an andere Behörden oder sonst verarbeitet werden, wenn der Betroffene eine Funktion innehat oder anstrebt, mit der ein Zugang zu geheimer Information oder zu Information verbunden ist, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden ist (erweiterte Ermittlungsermächtigung).
§ 55 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
…§ 55. (1) Sicherheitsüberprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluß darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er gefährliche Angriffe begehen…
§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung
…Entscheidungen zu nehmen hat oder dessen angestrebte oder wahrgenommene Tätigkeit im Auftrag der Behörde sonst den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des § 55 Abs. 3 Z 1 unerlässlich macht; 2. auf Ersuchen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vor der Erteilung eines Exequatur zugunsten des Leiters einer…
§ 55b Durchführung der Sicherheitsüberprüfung
…Überprüfung an den Dienstgeber oder die anfragende Behörde vorliegen. Der Bundesminister für Inneres hat Muster der Sicherheitserklärung einschließlich der Einwilligungserklärung entsprechend den Geheimschutzstufen ( § 55 Abs. 3 ) mit Verordnung zu erlassen. Die Sicherheitserklärung eines Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information erhalten soll, hat die Überprüfung auch jener Menschen…
§ 64 BVergGVS 2012 · BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 64 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
…die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung derartiger Verschlusssachen auf der vom Auftraggeber geforderten Sicherheitsstufe gewährleisten kann. Dieser Nachweis muss den Anforderungen gemäß den §§ 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr. 566/1991, bzw. 23 und 24 Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 entsprechen. Sicherheitsüberprüfungen anderer Mitgliedstaaten sind anzuerkennen, sofern…
§ 69 Informationssicherheit
…Solange die nationalen Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen nicht auf Unionsebene harmonisiert sind, müssen die in Abs. 2 genannten Anforderungen den Bestimmungen der §§ 55 bis 55b SPG und der §§ 23 und 24 MBG entsprechen. Sicherheitsüberprüfungen anderer Mitgliedstaaten sind anzuerkennen, sofern die Informationssicherheitskommission festgestellt hat, dass sie den nach SPG…
§ 137 Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorschriften
…350 und 354 BVergG 2018 jedenfalls auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Vertreter des Antragstellers einer Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG bzw. 23 und 24 MBG oder einer gleichwertigen Sicherheitsüberprüfung eines anderen Mitgliedstaates unterzogen worden ist und daher die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen…
§ 4 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 4 Aufgaben der Cybersicherheitsbehörde
…vorzulegen. (4) Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich sämtliche Mitarbeiter der Cybersicherheitsbehörde, einschließlich des Direktors sowie seines Stellvertreters, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. § 55a Abs. …
§ 9 Anforderungen und Eignung von CSIRTs
… 32 um und melden erhebliche Cybersicherheitsvorfälle gemäß § 34 der Cybersicherheitsbehörde; 7. ihre Mitarbeiter müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 55 ff SPG für den Zugang zu geheimer Information unterzogen haben. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen; 8. nachweisliche Unterstützung des jeweiligen Sektors (§ 2…
§ 2a SNG · SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 2a Vertrauenswürdigkeitsprüfung
…Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG…
§ 4 Direktion als Zentralstelle
…1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung); 2a. Meldestelle für extremistisch oder terroristisch motivierte Inhalte elektronischer Medien (Meldestelle Extremismus und Terrorismus); 3. die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 55 SPG) und Vertrauenswürdigkeitsprüfungen (§ 2a); 4. die Organisation der Gebäudesicherheit der vom Bundesministerium für Inneres genutzten Gebäude; 5. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des…
Sicherheitserklärungs-Verordnung
§ 2
…Sicherheitserklärungen für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage B zu erfolgen.…
§ 2a
…Sicherheitserklärungen für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage C zu erfolgen.…
§ 5 SGV · SGV · Sicherheitsgebühren-Verordnung
§ 5
…55a Abs. 2 Z 3 und Z 3a SPG) beträgt 1. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (§ 55 Abs. 3 Z 1 SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 297 Euro; 2. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3…
§ 7 LSG 2011 · LSG 2011 · Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011
§ 7 Auswahl der mit Durchsuchungen betrauten Dienstnehmer, leitenden Mitarbeiter und Ausbildner
…schriftlich zu erklären, wenn 1. glaubhaft gemacht worden ist, dass dieser auf Grund seiner Schulung hiefür geeignet ist und 2. eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55 ff SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat. Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes ist das Einverständnis schriftlich um den gleichen Zeitraum zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Z …
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