§ 48a Anordnung von Überwachungen
§ 48a Anordnung von Überwachungen — SPG
§ 48a Anordnung von Überwachungen — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Inkrafttretungsdatum
01. August 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12065561
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.
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