(1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.
(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.
(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG.
(4) Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.
§ 27b SpG · SpG · Sparkassengesetz
§ 27b Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch
…§ 27b. (1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden. (2…
§ 42 Inkrafttreten
…4, § 27 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 27a Abs. 3 und 6, § 27b Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 1, § …
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