§ 27 Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
§ 27 Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung — SPG
§ 27 Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063329
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.
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