§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
In Kraft seit 01. März 2016
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Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.