§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit — SPG
§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2016
Inkrafttretungsdatum
01. März 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40179865
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.
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