4Ob10/97t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Cerha, Hempel Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27.November 1996, GZ 4 R 216/96f-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 2 UWG. Ob der beanstandete Werbeprospekt im Hinblick auf seine Aufmachung zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist demnach keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 uva). Das ist hier nicht der Fall. Da die Beklagte mit der beanstandeten Werbeankündigung zu schriftlichen Bestellungen aufgefordert hat, kommt es bei der Beurteilung nicht auf den Blickfang durch die Darstellung der Millenium-ECUs allein, sondern auch auf den - kleiner gedruckten - Begleittext, insbesondere auf der "Reservierungskarte", an. Bei einer Gesamtbetrachtung der Werbeschrift ist aber durchaus die Meinung vertretbar, daß höchstens ein ganz geringer, nicht ins Gewicht fallender Teil des angesprochenen Publikums dem Angebot der Beklagten in der irrigen Annahme näher tritt und eine Bestellung aufgibt, er erwerbe damit ein gesetzliches Zahlungsmittel, das in jedem Fall zu dem aufgedruckten Wert verwendet und bei Banken eingetauscht werden kann. Selbst wenn man annehmen wollte, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den ECU mit dem - in den Massenmedien oftmals erwähnten - EURO verwechselt, kann doch nicht angenommen werden, daß bei den Interessenten völlig unrealistische Vorstellungen über den Wert dieser (künftigen) Währung bestehen, die das Angebot der Beklagten, die "ECUs" zu einem Vielfachen dieses Wertes (welcher derzeit mit rund 13 S je Euro erwartet wird) deshalb verlockend erscheinen läßt, weil jedenfalls dieser Wert erhalten bleibt.
Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte ihren Unterlassungsanspruch in erster Instanz nicht darauf gestützt hat, daß sich die Beklagte über eine gesetzliche Vorschrift in der Absicht hinwegsetze, um damit einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerber zu erlangen (§ 1 UWG), sondern nur - ohne nähere Begründung - (auch) § 1 UWG angeführt hat, ist ein Verstoß gegen ein Gesetz, insbesondere das Scheidemünzengesetz, nicht zu sehen, weist doch der abgebildete "ECU" nirgends die in § 8 SMG vorgesehene Bezeichnung "Republik Österreich" auf.