SEG
Gliederung
2. Hauptstück Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) nach Maßgabe des Art. 8 der Verordnung
§ 8 Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft (SE) hat die beabsichtigte Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Berichts des Vorstands (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung) zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten;§ 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
Art. 11 § 2 SEG · SEG · SE-Gesetz
Art. 11 § 2 Artikel 11
…Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 7, 8, 9, 13, 31, 37, 40, 41, 46, 62 und 65 , BGBl. I Nr. 67/2004) § 2. Mit diesem Bundesgesetz wird die…
§ 8 Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat
…§ 8. Der Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft (SE) hat die beabsichtigte Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Berichts des Vorstands (Art. …
§ 67 In-Kraft-Treten
…§ 67. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft. (2) § 37, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § …
§ 13 Gerichtliche Überprüfung der Barabfindung
…Anfechtung des Verlegungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen, oder dass die im Verlegungsplan, im Verlegungsbericht (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung), im Prüfungsbericht gemäß § 7 oder im Prüfungsbericht des Aufsichtsrats gemäß § 8 enthaltenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den…
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