§ 61 Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
In Kraft seit 08. Oktober 2004
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SEG
Gliederung
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
4. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
§ 61 Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.
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