BundesrechtBundesgesetzeSE-Gesetz4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)4. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren§ 61

§ 61Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile

In Kraft seit 08. Oktober 2004
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