§ 61 Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
In Kraft seit 08. Oktober 2004
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§ 61 Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile — SEG
Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.
§ 61 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 61 Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
…4. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren § 61. Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.…
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