§ 61 Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden