§ 60 Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
In Kraft seit 08. Oktober 2004
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§ 60 Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung — SEG
§§ 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden Direktoren.
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