§ 60 Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
SEG
Gliederung
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
3. Abschnitt Monistisches System
§ 60 Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
§§ 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden Direktoren.
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