SEG
Gliederung
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
3. Abschnitt Monistisches System
§ 59 Bestellung und Abberufung
(1) Der Verwaltungsrat hat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht.
(2) In börsenotierten Gesellschaften (§ 3 AktG) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(3) Wird ein geschäftsführender Direktor auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe bestellt, ist die Bestellung fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.
(4) Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 75 Abs. 2 bis 2c AktG entsprechend.
(5) Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Art. 10 SEG · SEG · SE-Gesetz
Art. 10 Artikel 10
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 53/2011, zu den §§ 19, 24 und 59 , BGBl. I Nr. 67/2004) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855…
§ 59 Bestellung und Abberufung
…§ 59. (1) Der Verwaltungsrat hat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn…
Art. 7 Artikel 7
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 178/2023, zu § 59 , BGBl. I Nr. 67/2004) Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl…
§ 67 In-Kraft-Treten
… 1, § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (3) § 3, § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2…
§ 252 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 252 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
…Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 59 Abs. 1 des SE-Gesetzes , BGBl. I Nr. 67/2004, zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestellt.…
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